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DR. PRIBILLA KALDENHOFF NEGM

Rechtsanwälte

 
   

 

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Zweckmäßig ist es, eine Vorsorgevollmacht einerseits u n d eine Patientenverfügung andererseits zu verfassen.

Vorsorgevollmacht

 Die Vorsorgevollmacht ermöglicht es einer vom Aussteller bestimmten Person Entscheidungen zu treffen, die sonst von einem gerichtlich bestellten Betreuer getroffen werden müssten. Die gerichtlich bestellten Betreuer haben zum einen meistens zahlreiche Betreuungen und daher weniger Zeit, um eine angemessene Entscheidung zu treffen. Zum zweiten kennt ein solcher Betreuer den betreuten nicht persönlich und entscheidet daher häufig nach den Vorstellungen, die er selber für richtig hält und die für ihn das geringste rechtliche Risiko beinhalten. Es ist also sinnvoller, jemandem, dem 100%ig vertrauen geschenkt wird, Entscheidungen über wichtige Fragen zu überlassen, als einem Unbekannten. Hierzu dient die Vorsorgevollmacht. Durch eine solche Vorsorgevollmacht kann eine Person bevollmächtigt werden in allen Angelegenheiten der Gesundheitssorge zu entscheiden, ebenso über alle Einzelheiten einer ambulanten oder (teil-) stationären Pflege. Sie kann befugt werden, den in einer Patientenverfügung (dazu unten) festgelegten Willen durchzusetzen. Sie kann die Befugnis erhalten, in sämtliche Maßnahmen zur Untersuchung des Gesundheitszustandes und in Heilbehandlungen einwilligen, auch wenn diese mit Lebensgefahr verbunden sein könnten oder der Bevollmächtigende einen schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden könnte (§ 1904 Abs.1 BGB). Dem Bevollmächtigten kann die Befugnis übertragen werden, in das Unterlassen oder Beenden lebensverlängernder Maßnahmen einzuwilligen. Der Bevollmächtigte darf Krankenunterlagen einsehen und deren Herausgabe an Dritte bewilligen. Er kann bevollmächtigt werden, über die Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung (§ 1906 Abs.1 BGB) und über freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Bettgitter, Fixierung, Medikamente u. ä.) in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung (§ 1906 Abs. 4 BGB) zu entscheiden und so weiter.

Natürlich hat das auch Risiken. Da die Vorsorgevollmacht dem Bevollmächtigten sehr weit reichende Befugnisse gibt, kann dieser die Vollmacht auch missbrauchen. Einschränkungen oder Bedingungen im Text der Vollmachtsurkunde helfen hier nicht viel, weil solche Einschränkungen dazu führen können, dass die Vollmacht gar nicht mehr gilt und doch ein gerichtlicher Betreuer bestellt wird. Sinnvoll ist es insoweit, die Vollmacht an einem Ort aufzubewahren, den der Aussteller „unter Kontrolle“ hat und den der Bevollmächtigte kennt (z.B. Schreibtisch o.ä.). So wird zum einen vermieden, dass der Bevollmächtigte schon jetzt von der Vollmacht Gebrauch macht. Zum anderen kann er sie im Ernstfall hervorholen und einsetzen. Wenn man dem Bevollmächtigten Weisungen erteilen will, so sollte dies unbedingt in einem getrennten Dokument erfolgen. Auch wenn mehrere Personen in einem Rangverhältnis (nur wenn der erstrangige nicht entscheiden kann, soll der zweitrangige entscheiden) bevollmächtigt werden sollen, sollte jeder eine eigene Vorsorgevollmacht erhalten und in einem dritten Dokument sollte die Reihenfolge geregelt sein. Rechtlich ist es grundsätzlich nicht notwendig die Vorsorgevollmacht notariell beurkunden zu lassen. Leider hat man praktisch mit einer nicht notariell beurkundeten Vollmacht häufig Schwierigkeiten. Für Bankgeschäfte sollte zusätzlich eine Vollmacht auf den Vollmachtsformularen der Bank erstellt werden, da die Banken andere Vollmachten – zu Unrecht – nicht akzeptieren.

Da nicht alle frei erhältlichen Muster empfehlenswert sind und da Anpassungen an die persönlichen Wünsche nur dann wirkungsvoll sind, wenn sie rechtlich einwandfrei formuliert sind, ist es häufig sinnvoll anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Für ein individuelles Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.

Patientenverfügung

 Während es bei der Vorsorgevollmacht vor allem darum geht, jemandem die Befugnis zu erteilen rechtlich wirksam für einen zu handeln, also z.B. Verträge für einen abzuschließen usw., geht es bei der Patientenverfügung um die Frage unter welchen Umständen man welche Behandlung wünscht oder nicht wünscht. Hierbei gibt es sehr viel zu beachten, weil natürlich die medizinischen Situationen, in die man durch Unfall oder Krankheit gelangen kann, außerordentlich unterschiedlich sein können. Hier kommt man um eine ausführliche Beschäftigung mit dem Thema Krankheit und Sterben nicht herum. Formulierungen wie „Wenn mein Leben einmal nicht mehr lebenswert ist, will ich keine Apparatemedizin“ bringen gar nichts. Wie soll man beurteilen, was „lebenswert“ bedeutet? Was ist eigentlich Apparatemedizin? Gehört Sondennahrung (hierbei fließt Nahrung durch eine Sonde in den Magen) zur Apparatemedizin? Auch Begriffe wie „menschenwürdiges Leben“ usw. taugen leider nicht viel. Problemkreise, über die nachgedacht werden muss, umfassen unter anderem die folgenden Fragen:

Unter welchen Umständen will ich die Einstellung von Substitution (Beatmung, Dialyse, Nahrung und Flüssigkeit)? Speziell: wie lange will ich im Falle fortschreitender Altersdemenz z.B. durch Alzheimer über eine Magensonde (PEG) ernährt werden?

Will ich auch im Akutfall keine Wiederbelebung?

Was soll bei einem Apallischen Syndrom (Großhirn ist zerstört, Stammhirn funktioniert), Koma, Wachkoma geschehen? Hier stellt sich nicht nur die medizinisch schwierige Frage, ob und ggf. was der Patient noch von der Umwelt mitbekommt. Zudem stellt sich die Frage, ob man u.U. nach Jahren oder Jahrzehnten aus diesem Zustand wieder erwachen kann.

Was soll geschehen, wenn alle oder einige (welche?) Stammhirnstrukturen geschädigt sind, das Großhirn aber nicht betroffen ist? In einem solchen Fall, der auch bei der amyotrophen Lateralsklerose (ALS) eintreten kann, ist der Patient geistig vollkommen klar, kann sehen, hören, lesen, denken, sich freuen, kann aber u.U. keinen einzigen Muskel seines Körpers mehr bewegen, also auch in keiner Weise kommunizieren (so genanntes Locked-in-Syndrom, weil der Patient in seinem Körper eingeschlossen ist).

Welche lindernden pflegerischen Maßnahmen will ich auch dann, wenn sie lebensverkürzend wirken?

Die Patientenverfügung muss nicht notariell beurkundet werden. Auch hier gibt es allerdings Gesichtspunkte, die für eine notarielle Beurkundung sprechen. Ärzte weigern sich nämlich gelegentlich, die Verfügung zu befolgen, weil sie nicht wüssten, ob der Patient bei Abfassung der Verfügung die ausreichende Einsichtsfähigkeit besaß. Da der Notar dies prüft, kann ein Arzt sich bei einer notariellen Beurkundung kaum mit Erfolg auf eine angeblich fehlende Einsichtsfähigkeit berufen. Andererseits sollte die Patientenverfügung jährlich erneut unterschrieben werden. Soll das auch jedes Mal vom Notar abgesegnet werden?

Auch bei der Patientenverfügung gilt: Nicht alle frei erhältlichen Muster sind empfehlenswert. Auch hier ist die Anpassungen an persönliche Wünsche nur dann wirkungsvoll, wenn sie rechtlich einwandfrei formuliert ist. Aus diesem Grunde ist auch hier eine anwaltliche Beratung sinnvoll.