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DR. PRIBILLA KALDENHOFF NEGM

Rechtsanwälte

 
   

 

Was Sie über Durchsuchungsmaßnahmen wissen sollten:

Die Durchsuchung von Räumen und/oder Gegenständen ist ein tiefer Eingriff in die Intimsphäre und wird von den Betroffenen meist als einschneidende Maßnahme empfunden. Wer dies nicht nachempfinden kann, der soll sich einmal vorstellen, wie es ist, wenn wildfremde Menschen in der Unterwäsche, persönlichen Briefen und anderen Unterlagen herumwühlen, während man selbst - noch im Schlafanzug (Durchsuchungen finden nicht nur am helllichten Tag statt) - untätig daneben stehen muss. 

Die Durchsuchung selbst lässt sich kaum verhindern. Gleichwohl sollte man folgendes beachten:

1. Fragen Sie nach dem Durchsuchungsbeschluss. Ist der Durchsuchungsbeschluss älter als 6 Monate, so widersprechen Sie unter Hinweis auf die folgende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: BVerfGE 96, 44 

2. Ein Durchsuchungsbeschluss ist nicht erforderlich, wenn Gefahr im Verzug ist. Sollten die Beamten sich auf Gefahr im Verzug berufen, fragen Sie nach einer Begründung hierfür und notieren Sie sich diese.

3. Ziehen Sie sofort einen erfahrenen Strafverteidiger hinzu. Der Verteidiger hat zwar keinen Rechtsanspruch auf Anwesenheit. Wenn aber der Inhaber der Räume (also der betroffene Mieter oder Eigentümer) die Anwesenheit des Verteidigers gestattet, darf dem Verteidiger die Anwesenheit nur verboten werden, wenn er die Amtshandlung stört, wovon ohne weitere Anhaltspunkte nicht auszugehen ist.

4. Versuche, "Beweismaterial beiseite zu bringen", also vor der Polizei während der Durchsuchung zu verbergen, können Verdunklungsgefahr begründen und so zu einem Haftbefehl führen. 

5. Lassen Sie sich unbedingt ein Verzeichnis der in Verwahrung genommenen Gegenstände geben. Achten Sie auch bei der Beschlagnahme von Papieren auf eine genaue Auflistung. Es kommt vor, dass entlastendes Material beschlagnahmt wird und dies später nicht mehr zu finden ist. 

6. Obwohl § 104 Strafprozessordnung (StP0) generell vorsieht, dass eine Durchsuchung zur Nachtzeit - also im Zeitraum vom 1. April bis 30. September von 21 Uhr bis 4 Uhr morgens und im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März von 21 Uhr bis 6 Uhr morgens - nicht stattfinden darf, ist bei “Gefahr im Verzug” die Durchsuchung zu jeder Tag- und Nachtzeit möglich und zulässig (auch bei Verfolgung auf frischer Tat oder zur Ergreifung eines entwichenen Gefangenen). Leider wird "Gefahr im Verzug" von der Justiz allzu häufig bejaht...