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Die Haftpflicht des Arztes, der
Pflegekraft und des Krankenhausträgers
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Einführung
Eine fehlerhafte Behandlung kann
verheerende Folgen für den Patienten haben. Der Patient kann durch Fehler,
die dem ärztlichen Personal oder dem Pflegepersonal unterlaufen, vermeidbare
Schmerzen erleiden. Er kann unheilbar krank bleiben oder werden.
Es ergibt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Arzt, Pflegekraft
und Krankenhaus für die materiellen und immateriellen Folgen einer
fehlerhaften Behandlung durch Zahlung von Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld
einstehen müssen. Diese Frage nach der Haftpflicht des Arztes, der
Pflegekraft bzw. des Krankenhauses ist für den Gesundheitsbetrieb
gleichfalls von immenser Relevanz:
Eine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld ist
angesichts der hohen Beträge, um die es dabei geht, von nicht unerheblicher
wirtschaftlicher Bedeutung. Allerdings wird dieser Gesichtspunkt dadurch
gemildert, dass der Arzt oder die Klinik in aller Regel gegen Schadensfälle durch eine (Berufs-) Haftpflichtversicherung abgesichert
sind. Die mehrfache Inanspruchnahme einer solchen Versicherung führt
jedoch zu Prämienerhöhungen, die das Krankenhaus belasten.
Hinzu kommen mittelbare Effekte, die zusätzlichen - auch wirtschaftlichen
- Schaden anrichten: Der Ruf eines Krankenhauses, dass häufiger
in Kunstfehlerprozesse verwickelt ist und verurteilt wird, nimmt Schaden,
was sich auf die Bereitschaft der Patienten, sich in dem Krankenhaus behandeln
zu lassen, negativ auswirkt. Zudem kommt es zu Spannungen zwischen der
Klinikleitung einerseits und dem Personal andererseits. Denn häufig
ist die Klinikleitung der Ansicht, der betreffende Arbeitnehmer habe seine
Pflichten grob fahrlässig verletzt. Der Arbeitnehmer hingegen gibt oft
der Klinikleitung die Schuld, indem er dieser vorwirft, sie habe durch
mangelhafte Organisation, unterlassene Investitionen oder durch eine
unzureichende Personaldecke den Fehler selbst verschuldet. Auch diese Spannungen
binden Kräfte im Krankenhaus, die wirtschaftlich sinnvoller eingesetzt
werden könnten.
Die dargestellten Umstände erfordern eine Auseinandersetzung mit dem
Thema Haftpflicht, damit in der Klinikpraxis umsichtig reagiert werden kann,
wenn die Frage eines Behandlungsfehlers im Raume steht. Grundsätzlich
bedeutet Haftpflicht die Verpflichtung zum Schadensersatz. Eine solche
Haftpflicht kann sich zum einen daraus ergeben, dass der Behandlungsvertrag
nicht ordnungsgemäß erfüllt worden ist. Man spricht insoweit
von vertraglicher Haftpflicht. Eine Haftpflicht kann sich aber auch aus den
Vorschriften der §§ 823 ff. BGB (sog. Unerlaubte Handlung oder
Delikt) ergeben. Diese Haftpflicht nennt man deliktische Haftpflicht. Diese
beiden Haftungstatbestände können gemeinsam aber auch getrennt
zur Anwendung kommen. Vertragliche wie deliktische Haftung setzt Verschulden
voraus. Die wesentlichen Unterschiede ergeben sich aus dem Schaubild. Sie werden weiter unten
erläutert.
Die Unterschiede im Hinblick auf das Einstehenmüssen für Hilfspersonen
sind nur gering, da die Rechtsprechung die Exkulpationsmöglichkeit stark
eingeschränkt hat. Hinzu kommt, dass für Organisationsverschulden
gleichfalls gehaftet wird. Der BGH führt sogar grundsätzlich aus:
"Die einem Arzt bei der Behandlung seines Patienten obliegenden vertraglichen
und deliktischen Sorgfaltspflichten sind grundsätzlich
identisch"
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Die vertragliche Haftpflicht des Arztes und des
Krankenhausträgers
Voraussetzungen für die vertragliche
Haftpflicht ist:
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ein wirksamer Behandlungsvertrag
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ein Behandlungsfehler (objektive Sorgfaltspflichtverletzung). Diese indiziert
den subjektiven Sorgfaltspflichtverstoß.
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eine Gesundheitsbeschädigung. Der Behandlungsfehler allein reicht -
auch im vertraglichen Bereich - nicht.
Eine Haftungsbeschränkung etwa auf grobe
Fahrlässigkeit und Vorsatz, erst recht ein Haftungsausschluß sind
unwirksam.
- Vertragsverhältnisse und Passivlegitimation
Bei der stationären Diagnose
und Therapie kommt ein gegenseitiger Vertrag zwischen Patient und Krankenhaus
zustande (Behandlungsvertrag). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich
bei dem Patienten um einen Privatpatienten, einen Selbstzahler oder einen
Kassenpatienten handelt. In der Regel ist der Krankenhausträger alleiniger
Vertragspartner (totaler Krankenhausvertrag). Der Krankenhausträger
ist durch diesen Vertrag verpflichtet, ärztliche Leistungen durch seine
Bediensteten zu erbringen. Die behandelnden Ärzte und das Pflegepersonal
sind daher Erfüllungsgehilfen des Krankenhausträgers im Sinne des
§ 278 BGB, für deren Verschulden er daher einzutreten hat.
Als Schuldner kommen in Betracht:
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der niedergelassene Arzt
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der Chefarzt für seine Privatpraxis und die Krankenhausambulanz
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der Krankenhausträger
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der selbstliquidierende Krankenhausarzt für die stationäre Behandlung
Krankenhausträger und Arzt haben für die
Fehler der von ihnen herangezogenen Gehilfen nach § 278 BGB einzustehen.
Diese können selbst deliktisch haften.
Erfüllungsgehilfe ist, wer rein tatsächlich mit dem Willen des
Schuldners, also des Krankenhausträgers oder Arztes, als dessen Hilfsperson
tätig wird. Auf eine Weisungsbefugnis kommt es nicht an. Also können
auch ein selbständiges Labor oder Institut, ein Zahntechniker und der
Consiliarius Erfüllungsgehilfen sein. für letzteren gilt dies nicht,
wenn dadurch die Tätigkeit des vorhergehenden Schuldners - wie bei der
Überweisung an ein anderes Fach - beendet wird.
Den Krankenhausträger kann eine Haftpflicht treffen aufgrund eines totalen
Krankenhausvertrages oder aufgrund eines Krankenhausvertrages mit
Arztzusatzvertrag auch für den Chefarzt als seinen Erfüllungsgehilfen.
Träger einer Universitätsklinik ist grundsätzlich die
Universität, nicht das Land. Fehlen ausdrückliche andere Abreden,
so haftet der Krankenhausträger im Rahmen gespaltener
Vertragsverhältnisse nicht für Fehler des selbstliquidierenden
Arztes, die diesem bei dem persönlich geschuldeten Dienst unterliefen.
Zum Pflichtenkreis des Krankenhausträgers indessen gehört es, falls
nicht anderes vereinbart, die ärztliche und nichtärztliche Assistenz
zu stellen, auf die der selbstliquidierende Arzt angewiesen bleibt. Insoweit
droht dem Träger dann auch eine Haftpflicht nach § 278 BGB.
Der Arztvertrag ist ein Dienstvertrag über höhere Dienste. Bei
einer Gemeinschaftspraxis kommt der Vertrag mit allen zustande. Die gemeinsame
Nutzung von Räumen und Geräten reicht nicht.
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Behandlungsfehler und medizinische Standards
Abzustellen ist darauf, wie
sich ein gewissenhafter Arzt in der gegebenen Lage verhalten hätte.
Behandlungsfehler ist jede ärztliche (oder pflegerische) Maßnahme,
die nach dem Standard der Wissenschaft und Erfahrung die gebotene Sorgfalt
vermissen läßt und darum unsachgemäß erscheint.
Der Arzt schuldet die berufsfachlich gebotene, nicht nur die übliche
Sorgfalt. Eingerissene Nachlässigkeiten entlasten ihn nicht.
Der Arzt hat den Stand seiner Kenntnisse und den Grad seiner Erfahrenheit
zur Zeit der Behandlung im Prozessfalle darzulegen und zu beweisen. Er ist zur fortwährenden beruflichen Fortbildung verpflichtet.
Der Arzt hat auch dann gesteigerte Vorsicht walten zu lassen, wenn zwar noch
keine gesicherten genauen Erkenntnisse zur Schädlichkeit einer Behandlung
vorliegen, wohl aber erste Anzeichen auf schädliche Folgen im
Behandlungsfall hindeuten. Auf Fachpublikationen darf er sich in der Regel
verlassen, für das Übersehen augenfälliger Fehler haftet er
jedoch. Maßstab ist die Gruppenfahrlässigkeit. Besondere Kenntnisse
werden aber berücksichtigt: Wer besondere Kenntnisse hat, muss
diese auch einsetzen. Überschreitet der Arzt seine fachliche Kompetenz
führt dies zu Übernahmeverschulden.
Merke: Der Arzt ist wohl an sich nicht verpflichtet, den Patienten darüber
aufzuklären, dass er einen Behandlungsfehler begangen hat (sehr str.). Anderes gilt, wenn nur so die Auswirkung des Fehlers gering gehalten
werden können.
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Fahrlässigkeit
Ein Sorgfaltspflichtverstoß
kann sowohl in einem Diagnosefehler als auch in einem Therapiefehler
liegen.
- Diagnosefehler
Hier kommen unzureichende
Maßnahmen, fehlerhafte Beurteilungen trotz Inanspruchnahme aller
Erkenntnismöglichkeiten oder eine unterlassene Diagnose als
Sorgfaltspflichtverstoß in Betracht.
Ein mehrdeutiges Krankheitsbild muss durch alle zur Verfügung stehenden
Mittel aufgeklärt werden. Auch entfernt liegende Krankheitsursachen
hat der Arzt dabei in Erwägung zu ziehen.
Der Arzt muss sich ein eigenes Bild machen, eine Ferndiagnose genügt
meist nicht.
Die Krankengeschichte muss erhoben werden.
Fehldiagnosen sind in erster Linie dann Gegenstand der Arzthaftung, wenn
Krankheitserscheinungen in völlig unvertretbarer, der Schulmedizin
entgegenstehender Weise gedeutet, elementare Kontrollbefunde nicht erhoben
werden oder eine Überprüfung der ersten Diagnose im weiteren
Behandlungsverlauf unterbleibt, auch wenn die Behandlung keine Wirkung
zeigt.1
Ein im Krankenhaus tätiger und am Anfang seiner Berufsausbildung stehender
Assistenzarzt, dem kein grober Diagnose- und Behandlungsfehler vorgeworfen
werden kann, haftet bei ungeklärtem Kausalverlauf auch nicht unter dem
Gesichtspunkt des Übernahmeverschuldens bei der Diagnosefindung, wenn
feststeht, dass ein von ihm hinzugezogener anderer Krankenhausarzt
(insbesondere Chefarzt oder Oberarzt) ebenfalls nicht die richtige Diagnose
gestellt haben würde.2
Ein schwerwiegender Diagnosefehler liegt vor, wenn Ärzte der
Röntgenabteilung einer Klinik einen auf den Röngenbildern erkennbaren
Bruch übersehen.2
Auch das Unterlassen einer
sorgfältigen Bewegungs- und Sensibilitätsprüfung bei einer
Schnittverletzung
am Handgelenk
führt zu einer Haftung auf Schadensersatz und
Schmerzensgeld.3
Die Aufgabe des Notarztes beschränkt sich nicht darauf, nur die akuten
Beschwerden des Erkrankten zu behandeln, sondern umfasst wie bei jedem
Arzt die Verpflichtung, als fachkundiger Arzt das Krankheitsbild so
zuverlässig wie möglich zu ermitteln, wozu auch die Frage nach
"weiteren Krankheiten" gehört, um richtig entscheiden zu können,
ob die Behandlung durch ihn selbst ausreicht oder ob eine weitere und
anderweitige Behandlung, auch eine Untersuchung und Behandlung im Krankenhaus,
geboten ist.3
Unterlässt ein Arzt, der Bereitschaftsdienst hat, einen Hausbesuch und werden
durch dieses Nichttätigwerden die Leiden des Patienten verlängert, so kann
dieser vom Arzt ein Schmerzensgeld verlangen.
Ein im Wege der Vacuumextraktion geborener Säugling ist nach der Vollendung der
Geburt von einem Kinderarzt zu untersuchen.
Eine Gesundheitsverletzung im Sinne von § 823 BGB kann auch durch
pflichtwidriges Unterlassen - z.B. bei einer trotz Indizien für eine
bestehende Schwangerschaft bei vorher eingesetzter Spirale bloß
palpatorische Untersuchung durch den Arzt - begangen werden.
Das Unterlassen von üblichen und notwendigen Untersuchungsmaßnahmen kann als
grober Behandlungsfehler bewertet werden.
Das Unterlassen eindeutig gebotener und möglicher Diagnoseuntersuchungen
ist als grober Behandlungsfehler zu werten, der zur Beweislastumkehr führen
kann. Die Frage, ob ein Behandlungsfehler als grob zu beurteilen ist, ist
eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage.6
Die Schwelle, von der ab ein Diagnoseirrtum als schwerer Verstoß gegen
die Regeln der ärztlichen Kunst zu beurteilen ist, der dann zu einer
Belastung mit dem Risiko der Unaufklärbarkeit des weiteren Ursachenverlaufs
führen kann, ist hoch anzusetzen.
Nach neuerer Rechtsprechung gilt: Ein grober
Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen
Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven
Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und
dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, dass der grobe Behandlungsfehler
geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahe legen oder
wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht (BGH, Urteil
vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03 - OLG Braunschweig, LG Braunschweig).
Im Arzthaftungsprozess kann eine
Beweislastumkehr für den Kausalitätsnachweis nach den Grundsätzen, die bei
groben Behandlungsfehlern dazu entwickelt worden sind, auch dann in Betracht
kommen, wenn der Arzt in erheblichem Ausmaß Diagnose- und Kontrollbefunde zum
Behandlungsgeschehen nicht erhoben hat und deshalb in besonderem Maß dafür
verantwortlich ist, dass die Daten zur Aufdeckung des Behandlungsverlaufs nicht
zur Verfügung stehen.
Fehlbehandlungen sind nur dann vorwerfbar, wenn dem Arzt eine
Sorgfaltspflichtverletzung zur Last fällt, er insbesondere elementare
Kontrollbefunde nicht erhoben oder die erste Diagnose im weiteren
Behandlungsverlauf nicht überprüft hat
b. Therapiefehler
Hier sind die Anwendung veralteter
und überholter Methoden, unzureichende nachoperative Kontrollen, die
Fehlbedienung von Geräten oder die Nichtbeachtung der Kontraindikationen
eines Medikamentes typische Sorgfaltspflichtverstöße.
Ein Psychotherapeut handelt unverantwortlich und grob fehlerhaft, wenn er
aus eigenem Antrieb oder dem Verlangen einer Patientin folgend persönliche
Beziehungen mit emotionaler Bindung begründet.8
Der Arzt muss den Patienten auch über solche alternativen
Handlungsmethoden informieren, über deren Risiken die wissenschaftliche
Diskussion noch nicht endgültig abgeschlossen ist.8
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Horizontale und vertikale Arbeitsteilung. Die
Anfängeroperation
Die Darlegungs- und Beweislast
dafür, dass ein Misslingen der Operation oder eine eingetretene
Komplikation nicht auf der mangelnden Erfahrung und Übung des nicht
ausreichend qualifizierten Operateurs beruht, tragen die Krankenhausträger
und die für die Übertragung der Operation verantwortlichen
Ärzte.
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Organisationspflichten
Die Planung, Koordination und
Kontrolle der klinischen Abläufe sind unter dem Gesichtspunkt
organisatorischer Sorgfaltspflichten von zunehmendem Gewicht.
Der leitende Arzt (Chefarzt) muss für die Überwachung des
nachgeordneten Personals sorgen. Erforderlich sind klare Regeln über
Zuständigkeiten und Vertretungen, über die Behandlungs- und
Kontrollführung, über Dokumentation und Patientenaufklärung
und über die fachärztliche Bereitschaft im Bedarfsfall. Eine personelle
ärztliche Unterversorgung kann zu einer Schadensersatzpflicht des
Krankenhausträgers führen. Der Krankenhausträger muss
auch ausschließen, dass durch vorhergehenden Nachtdienst
übermüdete und deswegen nicht mehr voll einsatzfähige Ärzte
zu einer Operation herangezogen werden.
- Die deliktische Haftpflicht
des Arztes und des Krankenhausträgers
Gesetzliche Grundlage ist §
823 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift muß derjenige, der den Körper,
die Gesundheit oder das Leben eines anderen verletzt, diesem den entstandenen
Schaden ersetzen.
Eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz gem. § 823 BGB besteht
nur, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind:
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Verletzung des Körpers, der Gesundheit und/oder des Lebens
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Verursachung der Verletzung durch den Haftpflichtigen
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Widerrechtlichkeit der Verletzung
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Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Haftpflichtigen
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Verursachung eines materiellen Schadens durch die Verletzung
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Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens
Eine Körperverletzung ist jeder äußere
Eingriff in die körperliche Unversehrtheit.
Beispiele: Der Schnitt mit dem Skalpell;
der Stich mit der Injektionsnadel; das Ziehen eines Zahnes
Eine Gesundheitsverletzung ist die Störung der inneren
Lebensvorgänge.
Beispiele: die Narkose; die Verabreichung eines
Medikamentes, sofern es nicht nicht völlig wirkungslos ist; die Behandlung
mit Röntgenstrahlen
Verletzung des Lebens bedeutet
Tötung.
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Verursachung der Verletzung durch den Haftpflichtigen (Kausalität)
Nicht jede Verletzung der
oben dargestellten Rechtsgüter führt zu einer Haftung auf
Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld. Diese kann nur dann in Betracht kommen,
wenn der Haftpflichtige die Verletzung verursacht hat.
Wichtig ist die deliktische Haftung aber vor allem, weil § 847 BGB bei
unerlaubten Handlungen auch den Ersatz von immateriellen Schäden, also
Schmerzensgeld, vorsieht. Das Schmerzensgeld hat zum einen Ausgleichsfunktion
zum anderen hat es aber - namentlich bei grober Fahrlässigkeit -
Genugtuungsfunktion.
Der Schmerzensgeldanspruch besteht auch wegen solcher Schmerzen, die erst
im weiteren Verlauf des durch den Behandlungsfehler verursachten Schadens
auftreten.
Beispiel: Frau Schmidt wird fehlerhaft
sterilisiert. Für die bei Schwangerschaft und Geburt auftretenden Schmerzen
muß der Arzt Schmerzensgeld zahlen.
Jeder ärztliche Eingriff
stellt grundsätzlich eine Körper- oder Gesundheitsverletzung dar.
Die Haftung des Arztes für einen Fehler umfasst regelmäßig
auch die Schadensfolgen, die dadurch entstehen, dass die fehlerhafte
Behandlung die Inanspruchnahme eines anderen Arztes veranlasste
und
dieser seinerseits nicht fachgerecht handelte. Erst, wenn zwischen der
Erstbehandlung und der Zwehandlung überhaupt kein innerer Zusammenhang
mehr besteht oder wenn der Zweitbehandelnde die an ärztliches Handeln
zu stellenden Anforderungen in außergewöhnlich hohem Maße
verletzt, haftet der erstbehandelnde Arzt nicht.
Die schlechte Konstitution des Patienten die an der Entstehung des Schadens
mitwirkte, führt nicht zu einem Ausschluß der Haftung des
Arztes
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Haftung für Hilfspersonen, Organhaftung
Die Haftung für
Verrichtungsgehilfen setzt zunächst voraus, dass der
Verrichtungsgehilfe selbst den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung
begangen hat.
Chefärzte sind verfassungsmäßige Vertreter nach den
§§ 31, 89 BGB, so dass eine Haftung für von ihnen begangene
unerlaubte Handlungen ohne Exkulpationsmöglichkeit besteht.
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Beamtete Ärzte
Nach § 839 BGB und Art.
34 GG besteht eine Staatshaftung (Amtshaftung) für rechtswidriges und
schuldhaftes Handeln von Beamten. Eine Eigenhaftung des Beamten kommt nur
in Betracht im fiskalischen Bereich und bei schlicht-hoheitlichem Handeln
in privaten Rechtsformen. Der beamtete Chefarzt im Krankenhaus handelt
fiskalisch. Die Beamtenhaftung steht einer Haftung des Arztes aus Vertrag
nicht entgegen.
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Umfang des Schadensersatzes
Der Patient ist tatsächlich
und wirtschaftlich so zu stellen, wie er ohne den Behandlungsfehler da
stünde. Der Anspruch auf Schadensersatz
umfasst zunächst alles,
was zur Beseitigung des Schadens erforderlich ist, also insbesondere die
Kosten einer durch den Behandlungsfehler erforderlich gewordenen medizinischen
Behandlung. Fiktive Behandlungskosten können nicht verlangt werden.
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