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DR. PRIBILLA KALDENHOFF NEGM

Rechtsanwälte

 
   

 

Ordnungswidrigkeiten nach dem ABMG

Welche Bußgeldtatbestände gibt es?

 

Gemäß § 10 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG) können Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bis zu 20.000,-- € geahndet werden. Nach § 10 ABMG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(1.)  entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 die Maut nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet. Rechtzeitig bedeutet spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung oder im Fall einer Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt.

 

oder

 

(2.) einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 2, also einer Anordnungen zur Durchführung von Kontrollmaßnahmen, zuwiderhandelt

 

oder

 

(3.) entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Satz 2 einen Beleg über die Zahlung der Maut nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt. Das heißt, dass auch dann, wenn die Maut zwar gezahlt worden ist, der Beleg aber nicht mitgeführt wird, ein Bußgeld fällig werden kann.

 

oder

 

(4.) entgegen § 7 Abs. 5 Satz 4 (Auskunftspflicht über alle Tatsachen , die für die Durchführung der Kontrolle von Bedeutung sind) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt

 

oder

 

(5.) entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 1 anordnet oder zulässt, dass der Beleg nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt wird.

Welche Erwartungen bestehen zur Verfolgungspraxis?

Da das Hickhack um das Mautsystem dem Bund nach Angaben des Bundesverkehrsministeriums bis zu 3,7 Mrd.€ Schaden eingebracht haben soll, ist zu befürchten, dass Ordnungswidrigkeiten mit großem Aufwand und Eifer verfolgt werden sollen. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass - zumindest anfänglich - die Verfolgung und Ahndung sowohl formal als auch materiell rechtlich angreifbar sein dürften.

Was tun bei drohendem Bußgeld?

Da die drohenden Bußgeldsummen erheblich sind, sollte sofort anwaltliche Hilfe gesucht werden. Wenn der Anhörungsbogen ausgefüllt und zurückgesandt ist, ist es meist zu spät. Es gibt keine Verpflichtung, sich zur Sache zu äußern.

... und wenn ich einen Bußgeldbescheid bereits erhalten habe?

Gemäß § 67 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten kann der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen.

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Güterverkehr, Werderstraße 34, 50672 Köln . Die Frist sollte man nicht versäumen, da der Bescheid nach Ablauf der Frist nur unter ganz besonderen Voraussetzungen noch beseitigt werden kann.